Wenn ein Ausländer nach einem Asylverfahren in Deutschland das Bundesgebiet verlassen hat und später in Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt, kommt seine Abschiebung auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus den Erstverfahren nur in Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG in Betracht, die aber nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Az. 21 L 1870/24.A). Die Norm verstoße aus verschiedenen Gründen gegen die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115, etwa weil gemäß deren Art. 6 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Ablehnung des Folgeantrags eine (neue) Rückkehrentscheidung zu erlassen sei und weil gemäß deren Art. 7 Abs. 1 eine (neue) Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass das Unionsrecht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der einer Rückkehrentscheidung nachgekommen sei, bei einem erneuten illegalen Aufenthalt den Erlass einer neuen, aktuellen Rückkehrentscheidung verlange. Dies gelte auch dann, wenn die durch Rückkehr erfüllte Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes ergangen sei und der Drittstaatsangehörige nach seiner Wiedereinreise einen Folgeantrag stelle.
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