Nimmt eine Schutzsuchende ihren Asylantrag zurück, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits über ihn entschieden hat, und erhebt die Schutzsuchende noch nach ihrer Rücknahmeerklärung eine Klage auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamts, wird es prozessual interessant. In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 4 LB 544/22 OVG) entschiedenen Verfahren hatte nämlich das Bundesamt seinen Bescheid im gerichtlichen Verfahren aufgrund der Rücknahme des Asylantrags teilweise aufgehoben und hatte die Klägerin ihre Klage insofern für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die teilweise Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, das Bundesamt sich der Erledigungserklärung der Klägerin im Berufungsverfahren sodann teilweise angeschlossen.
Alles falsch, meint das OVG Greifswald, weil die Rücknahmeerklärung, die auch noch nach Erlass des Bescheids des Bundesamts abgegeben werde könne, den Asylantrag kraft Gesetzes unmittelbar und mit rückwirkender Wirkung beseitigt und das Asylverfahren damit beendet habe. Der Bescheid des Bundesamts sei damit hinsichtlich des mit dem Asylantrag geäußerten Schutzbegehrens unmittelbar gegenstandslos geworden, so dass es keiner Aufhebungsentscheidung durch das Bundesamt bedurft hätte. Die trotz Rücknahme erhobene Anfechtungsklage sei mangels tauglichen Klagegegenstands von Anfang an unzulässig gewesen, eine Erledigung des Rechtsstreits habe damit ebenso nicht eintreten können.
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