Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2021 (Az. 3 N 110/21) die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zugelassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt habe, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) verletzt habe, indem es zu Unrecht die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG bejaht habe. Aus der Übersendung einer Mitteilung der Ausländerbehörde, dass der Kläger nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldet und sein derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt sei, ließen sich bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls keine berechtigen Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers ableiten.
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