Wegen der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewissermaßen überholt ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 15. November 2023 (Az. 2 B 135/23), in dem das OVG die Zumutbarkeit einer Nachholung des Visumverfahrens auch dann bejaht, wenn unklar ist, ob der Betroffene nach seiner Ausreise tatsächlich ein Visum erhalten wird. Es liege in der Natur der Sache, so das OVG, dass ein Rest von Unsicherheit verbleibe, wie die deutsche Botschaft tatsächlich entscheiden werde. Diese Unsicherheit sei vom Betroffenen hinzunehmen, weil er selbst es ja in der Hand habe, das Visumverfahren so kurz wie möglich zu halten. In dem Verfahren hatte das Auswärtige Amt übrigens eine beschleunigte Bearbeitung des Visumantrags in Aussicht gestellt, wenn nur zuvor der Betroffene das von ihm eingelegte Rechtsmittel „aus Gründen der Verfahrensökonomie“ zurücknehme.
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