Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien einkommensteuerrechtlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 40/19). Dies gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

In dem Verfahren, in dem es um Aufwendungen für die Aufnahme von 2014 aus der Ukraine ausgereisten Familienangehörigen der Kläger ging, hatte das erstinstanzlich befasste Finanzgericht noch entschieden, dass Zahlungen, die auf Grundlage einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG geleistet würden, aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstünden und jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, falls sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würden, im Kriegszustand befinde. Das sah der BFH anders, weil durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet würden und damit auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, was jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung von § 33a EStG und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei.

In einem Obiter Dictum deutet der BFH an, dass er die Verwaltungspraxis, Unterhaltsaufwendungen im Falle von gemäß § 23 AufenthG aufgenommenen Ausländern unproblematisch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, bestenfalls als unverbindliche Verwaltungsregelung betrachte, wenn es sich nicht gar um eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme handele.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Verbleibende Spielräume

    Der in dieser Einleitung zur Verfügung stehende Platz soll heute ausnahmsweise nicht dazu verwendet werden, um auf die (zahlreichen) wichtigen Entscheidungen der Woche hinzuweisen. Stattdessen geht es um die HRRF-Website, die in dieser Woche nicht nur sozusagen runderneuert wurde, damit sie noch mehr Inhalte und viele…

    Weiterlesen..

  • Herausragende Bedeutung

    Das Bundesverfassungsgericht legt nach und rügt erneut einen Grundrechtsverstoß bei der Anordnung von Abschiebungshaft, während der Bundesgerichtshof bei der Anordnung von Abschiebungshaft in einem anderen Verfahren eher großzügige Standards anwendet. Daneben geht es in dieser Woche um eine willkürliche Kostenentscheidung eines Sozialgerichts, ein beim Europäischen Gerichtshof…

    Weiterlesen..

  • Rechtsstaatliche Gesichtspunkte

    In den HRRF-Newsletter haben es diese Woche gleich drei aktuelle Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts geschafft, in denen es um rechtswidrige Abschiebungen und verweigerte Akteneinsicht, um gerichtliche Benachrichtigungspflichten bei der Anordnung von Abschiebungshaft und um die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch in Eilverfahren geht. Der Verwaltungsgerichtshof München nimmt derweil…

    Weiterlesen..

  • Praktische Wirksamkeit

    So richtig viel war nicht los in der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung in dieser Woche (bitte senden Sie gerne aktuelle Entscheidungen ein!), ein wenig dann aber doch. Es geht unter anderem um die nunmehr vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage, ob ein aus dem EU-Primärrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht von der…

    Weiterlesen..

  • Kompetentes Personal

    Der Europäische Gerichtshof hat es schon wieder getan und räumt mit der Gewohnheit offenbar vieler nationaler Asylbehörden auf, die Fristen zur Entscheidung über Asylanträge fast schon regelhaft von sechs auf 15 Monate zu verlängern. Das Verwaltungsgericht Stade mahnt derweil eine qualifizierte Auseinandersetzung mit ausländischen Flüchtlingsanerkennungen an,…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871