Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien einkommensteuerrechtlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 40/19). Dies gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
In dem Verfahren, in dem es um Aufwendungen für die Aufnahme von 2014 aus der Ukraine ausgereisten Familienangehörigen der Kläger ging, hatte das erstinstanzlich befasste Finanzgericht noch entschieden, dass Zahlungen, die auf Grundlage einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG geleistet würden, aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstünden und jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, falls sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würden, im Kriegszustand befinde. Das sah der BFH anders, weil durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet würden und damit auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, was jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung von § 33a EStG und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei.
In einem Obiter Dictum deutet der BFH an, dass er die Verwaltungspraxis, Unterhaltsaufwendungen im Falle von gemäß § 23 AufenthG aufgenommenen Ausländern unproblematisch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, bestenfalls als unverbindliche Verwaltungsregelung betrachte, wenn es sich nicht gar um eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme handele.
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