Das Oberverwaltungsgericht Koblenz meint in seinem Beschluss vom 19. Januar 2023 (Az. 13 A 10716/22.OVG), dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG auch dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn eine Abschiebung des Schutzsuchenden zum Entscheidungszeitpunkt unmöglich und eine ergangene Abschiebungsanordnung deswegen aufgehoben worden ist. Zwar wolle die Dublin-III-Verordnung die Situation eines „refugee in orbit“ vermeiden, das in ihr vorgesehene strenge Fristenregime führe jedoch dazu, dass eine solche Situation im Ergebnis vermieden werde. Eine „redundante Absicherung“ der Vermeidung einer solchen Situation durch Entfall der Unzulässigkeitsentscheidung sei demgegenüber nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht erforderlich.
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