Wird eine Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig und unbegründet abgewiesen, erfordert § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht, dass sich die Berufungsbegründung mit den Erwägungen zur Unbegründetheit auseinandersetzt, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. A 12 S 290/24). Grundsätzlich müsse eine Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden müsse. Einer ausdrücklichen Begründung bezüglich des verfolgten Sachbegehrens bedürfe es aber ausnahmsweise nicht, wenn das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft in eine Sachprüfung eingetreten sei und Ausführungen zur Begründetheit der Klage gemacht habe, obwohl es gleichzeitig deren Zulässigkeit verneint habe. Solchen „überschießenden“ Sachausführungen eines Prozessurteils komme keine materielle Bindungswirkung zu und sie dürften dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. Dies werde in der Rechtsprechung vielfach mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensfehlerhaft beigefügten Begründungserwägungen als „nicht geschrieben“ gälten.
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