Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 (Az. 3 N 196/21) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren zugelassen, in dem es um die Frage geht, ob § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Lichte des Art. 13 GG dahingehend auszulegen ist, dass für ein Betreten von Wohnungen zum Ergreifen einer abzuschiebenden Person ein richterlicher Beschluss für eine Durchsuchung erforderlich ist, wenn die Behörde in einer ex-ante-Betrachtung von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen ausgehen oder zumindest mit solchen ernstlich rechnen muss. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die Rechtswidrigkeit des Betretens und Durchsuchens des Zimmers festgestellt, weil es sich um eine Wohnungsdurchsuchung gehandelt habe, für die entgegen § 58 Abs. 8 AufenthG keine richterliche Anordnung vorgelegen habe.
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