Verfahrensduldung trotz Identitätstäuschung in der Vergangenheit

Die Erteilung einer Verfahrensduldung und die mögliche Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts kommen auch dann in Betracht, wenn ein Ausländer in der Vergangenheit über seine Identität getäuscht hat, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023 (Az. 2 M 49/23). § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG setze voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden könne. Eine Falschangabe oder Täuschung müsse daher kausal für die aktuelle Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein; das sei dann nicht der Fall, wenn der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und seine Identität offenbart habe.

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ISSN 2943-2871