Mit Beschluss vom 12.5.2021 (Az. 1 BvR 2682/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in der die Verfassungswidrigkeit von § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. gerügt wurde. Die Vorschrift beschränkte Leistungen nach dem Gesetz in den Fällen, in denen aus von Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, das BVerfG hielt sie für noch verfassungsmäßig, weil sie eine bedarfsorientierte Ermittlung des menschenwürdigen Existenzminimums im Einzelfall vorsehe, das, so das Gericht, jedenfalls aber auch ein soziokulturelles Existenzminimum zwingend beinhalte. Siehe zu dieser Entscheidung auch die Kommentierung auf Twitter.
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