Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (Az. 2 BvR 1492/20) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in der das Verhältnis eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV zum Erfordernis der Nachholung des Visumverfahren zum Familiennachzug problematisiert wurde. Die Verfassungsbeschwerde entspreche nicht den Begründungsanforderungen und lege nicht nachvollziehbar dar, dass die Fachgerichte grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers durch die Annahme verkannt hätten, dass ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV ausscheide, wenn der Drittstaatsangehörige die Bundesrepublik Deutschland lediglich zur Durchführung respektive Nachholung des Visumverfahrens zum Familiennachzug nach nationalem Recht verlassen müsse, die damit verbundene Trennung zwischen Elternteil und Kind aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als vorübergehend angesehen werde und das Risiko, das Kind könne nachhaltig in seinem inneren Gleichgewicht gestört werden, angesichts dieses vorübergehenden Charakters der Trennung nicht greifbar erscheine.
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