In dieser Woche wurde in der Süddeutschen Zeitung, wie bereits im Frühling diesen Jahres unter anderem in der ANA-ZAR, auf eine bereits 23 Jahre alte Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (Az. 2 BvR 283/99) zur Relevanz einer bevorstehenden Bleiberechtsregelung für die Verhinderung von Abschiebungen hingewiesen, die bei den betroffenen Behörden „allgemein nicht bekannt war“. Danach gelte, dass auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verzichtet werden müsse, wenn der (gesetzgeberische) Beschluss einer Bleiberechtsregelung zumindest „konkretisiert unmittelbar bevorstehe“ und die von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Betroffenen davon profitieren würden.
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