In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2021 (Az. 4 A 435/21.A) führt das Oberverwaltungsgericht Bautzen aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 S. 4 2. HS AsylG zur erneuten Zustellung eines Asylbescheids verpflichtet sei, wenn der Betroffene vor Ablauf der Klagefrist seine neue Anschrift mitgeteilt habe. Das Gebot eines fairen Verfahrens, der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör machten eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 AsylG erforderlich, daher habe das Bundesamt so zu handeln, dass ein auf Unkenntnis des Bescheid beruhender Rechtsverlust vermieden werde, soweit es mit den Vorgaben des § 10 AsylG vereinbar sei. Offen bleibt allerdings, und das ist vielleicht eine Schwäche des ansonsten erfreulichen Beschlusses, wann („soweit“) diese (gesetzgeberischen) Vorgaben eine solche verfassungskonforme Auslegung zulassen sollen und wann nicht.
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