Das Verwaltungsgericht Köln äußert, wenngleich in einem Obiter Dictum, in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 (Az. 5 K 5085/21) verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG, wonach Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, wenn sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und im Besitz einer Duldung sind. Die Regelung könne in besonderen Fallkonstellationen zu verfassungsrechtlich nicht tragbaren Ergebnissen führen, etwa im Falle von alleinerziehenden Elternteilen. Könne § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG unter Zuhilfenahme der sonstigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht verfassungskonform ausgelegt werden, müsse das Gericht die Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vorlegen.
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