In seinem lesenswerten Beschluss vom 1. August 2025 (Az. 2 BvR 288/22) klärt das Bundesverfassungsgericht gleich mehrere bei der Anordnung von Abschiebungshaft zu beachtende Details, wenn man als Haftgericht vermeiden will, dass der eigene Haftbeschluss als verfassungswidrig aufgehoben wird. In dem Verfahren hatte das Amtsgericht Itzehoe Ende 2021 Abschiebungshaft für einen Zeitraum von fast sechs Wochen angeordnet, und hatte das Landgericht Itzehoe diese Anordnung Anfang 2022 für rechtmäßig gehalten, obwohl der Betroffene einen Rechtsanwalt hatte, der an der Haftanhörung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen konnte. Das Amtsgericht hatte die Haft im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 427 FamFG) angeordnet und dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt (§ 276 FamFG), bei dem es sich um einen Rechtsanwalt gehandelt hatte, den eigentlichen Rechtsanwalt des Betroffenen hatte es nach Erlass der einstweiligen Anordnung aber nicht weiter am Verfahren beteiligt. Das Bundesverfassungsgericht nahm einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) an. Wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter nicht an der Anhörung teilnehmen könne, dann dürfe Haft zwar einstweilig angeordnet werden, aber nur für wenige Tage bis zur Durchführung einer weiteren Anhörung im Beisein des Rechtsbeistands. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ändere in dem Verfahren nichts an dem Grundrechtsverstoß, weil Verfahrenspfleger eine Form von Unterstützung leisteten, die sich grundlegend von der Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unterschieden.
Wer sich übrigens wie ich fragt, warum in dem Verfahren nicht auch der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdeinstanz involviert war, der möge in § 70 Abs. 4 FamFG nachschlagen. Da ist nämlich geregelt, dass es bei einstweiligen Anordnungen keine Rechtsbeschwerde gibt.
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