Die Frage, ob LGBT*-Personen in Georgien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBT*-Personen oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch nichtstaatliche Akteure oder durch die georgische Bevölkerung ausgesetzt sind, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, hält das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 26. Februar 2024 (Az. 2 A 135/21.A) für von deutschen Verwaltungsgerichten uneinheitlich beurteilt und hat die Berufung in einem bei ihm anhängigen Verfahren darum zugelassen.
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