Mit Urteil vom 31. März 2022 (Verf. 49775/20, N.B. u.a. gg. Frankreich) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die zweiwöchige Inhaftierung eines achtjährigen Kindes in einer Abschiebungshafteinrichtung in Frankreich gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe. Das junge Alter des Kindes, die Haftbedingungen sowie die Dauer der Inhaftierung hätten dazu geführt, so der EGMR, dass die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Schweregrenze überschritten worden sei, obwohl das Kind von seinen Eltern begleitet wurde. Dabei sei auch das Verhalten der Eltern, die einen Abschiebungsversuch vereitelt hätten, unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob die Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf das minderjährige Kind überschritten worden sei.
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