Als Verstoß gegen das Refoulement-Verbot (Art. 3 EMRK) und gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 (Az. 29447/17, D. gg. Bulgarien) das Verhalten Bulgariens, das im Oktober 2016 einen aus der Türkei geflohenen Journalisten umgehend zurück in die Türkei abgeschoben hatte. Auch wenn zwischen den Beteiligten umstritten war, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien formell um Asyl nachgesucht habe, hätte Bulgarien in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen und angesichts der Lage in der Türkei nach dem Putschversuch von Amts wegen prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer wahrscheinlich Mitglied einer Gruppe sei, die systematisch einer Praxis der Misshandlung ausgesetzt sei, so der EGMR, und habe dem Beschwerdeführer auch keine effektive Möglichkeit gegeben, sich gegen eine Abschiebung in die Türkei rechtlich zur Wehr zu setzen.
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