Verlust des Rügerechts im abschiebungshaftrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

Eine Verfahrensverletzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte sein Rügerecht gemäß § 295 ZPO in der Vorinstanz verloren hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 98/19). Das gelte jedenfalls, so der BGH, für das Recht des Beteiligten auf Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten in der persönlichen Anhörung.

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ISSN 2943-2871