Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. XIII ZB 32/22), dass eine gescheiterte Abschiebung kein Hindernis für eine erneute Anordnung von Abschiebungshaft begründet. In seinem Beschluss vom 4. April 2023 (Az. XIII ZB 8/22) geht der BGH davon aus, dass eine geplante Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung nur dann eine Haftdauer von fast sechs Wochen rechtfertigt, wenn die geplante Sicherheitsbegleitung im Haftantrag erwähnt wird.
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