Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist verletzt, sagt der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 91/22 und XIII ZB 15/23), wenn der Betroffene erklärt, „er wolle einen Anwalt haben“, das Amtsgericht danach aber nicht aufklärt, ob der Rechtsanwalt bereits zur Anhörung hinzugezogen werden soll (Verfahren XIII ZB 91/22), und wenn der Betroffene erklärt, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen zu wollen, das Amtsgericht dann aber eine nicht nur einstweilige Haftanordnung erlässt, ohne dass der Betroffene tatsächlich Gelegenheit hatte, einen Rechtsanwalt zu beauftragen (Verfahren XIII ZB 15/23.
In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 32/21) äußert sich der Bundesgerichtshof ausführlich zu dem Erfordernis der örtlichen Zuständigkeit derjenigen Ausländerbehörde, die einen Haftantrag gestellt hat. In dem Verfahren war der Haftantrag von der Ausländerbehörde Düsseldorf gestellt worden, die aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht nur fälschlich davon ausgegangen war, dass der Betroffene in ihrem Amtsbereich festgenommen worden sei, sondern auch nicht aufgrund einer früher bestehenden Zuständigkeit weiter zuständig gewesen sei. Außerdem lasse sich schon eine Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen nicht feststellen.
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