In seinem Beschluss vom 20. März 2023 (Az. 1 B 7.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Berlin in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Berücksichtigungsfähigkeit spezialpräventiver Erwägungen bei der Bestimmung der Länge der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG ging. Mit Beschluss vom 29. März 2023 (Az. 1 B 5.23) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem die Frage der Verfolgung wegen einer Einberufung zum Militärdienst in Syrien im Raum stand.
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