Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. 1 B 50.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem die Erheblichkeit einer Datenbank mit Angaben zu angeblich vom syrischen Regime gesuchten Personen auf der Website „Zaman al-Wasl“ umstritten war. In seinem Beschluss vom 17. Januar 2024 (Az. 1 B 25.23) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage für nicht grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten, ob bei einem bestehenden und weiterhin aktuellen Ausweisungsinteresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung eine Ausnahme von der Regel anzunehmen oder das Ermessen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert sei, wenn keine Ausweisung verfügt wurde und die Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG bei einer unterstellten Ausweisung bereits abgelaufen wäre.
Schreibe einen Kommentar