Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier weiteren Verfahren (Beschlüsse vom 7. Dezember 2021, Az. 1 B 71.21, 1 B 74.21, 1 B 78.21, Beschluss vom 11. Januar 2022, Az. 1 B 81.21) die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in Art. 10 der Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe, sowie deren Widerlegung, zu stellen sind. In zwei Verfahren, in denen es ebenfalls um die Relevanz von Wehrdienstentziehung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ging, hat das BVerwG mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2021 (Az. 1 B 70.21) und vom 4. Januar 2022 (Az. 1 B 40.21) Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen.
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