Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Italien (beginnend mit Urteil vom 20. Juli 2021, Az. 11 A 1674/20.A) besteht vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut, das es in seinem Beschluss vom 30. August 2022 (Az. 1 B 54.22) abgelehnt hat, einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OVG Münster stattzugeben. Das OVG Münster habe nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht oder sonstige Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es zu der Bewertung gelangt sei, im Fall der Rücküberstellung des Klägers nach Italien werde er als anerkannter Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen sowie seine Existenz weder durch Erwerbstätigkeit noch durch staatliche oder sonstige Unterstützung sichern können, sodass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRCh geschützten Rechte drohe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge scheint mit der Rechtsprechung des OVG Münster zur Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Italien so sehr nicht einverstanden zu sein, dass es in nunmehr unzähligen Verfahren versucht, jedoch bislang in Gänze erfolglos, eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen.
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