Vermischtes vom BVerwG

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Italien (beginnend mit Urteil vom 20. Juli 2021, Az. 11 A 1674/20.A) besteht vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut, das es in seinem Beschluss vom 30. August 2022 (Az. 1 B 54.22) abgelehnt hat, einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OVG Münster stattzugeben. Das OVG Münster habe nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht oder sonstige Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es zu der Bewertung gelangt sei, im Fall der Rücküberstellung des Klägers nach Italien werde er als anerkannter Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen sowie seine Existenz weder durch Erwerbstätigkeit noch durch staatliche oder sonstige Unterstützung sichern können, sodass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRCh geschützten Rechte drohe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge scheint mit der Rechtsprechung des OVG Münster zur Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Italien so sehr nicht einverstanden zu sein, dass es in nunmehr unzähligen Verfahren versucht, jedoch bislang in Gänze erfolglos, eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871