Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied eines Schutzberechtigten durch griechische Behörden lässt nicht den Schluss zu, dass auch das Familienmitglied selbst in Griechenland schutzberechtigt ist, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az. 12 AE 915/25). Die Gewährung gerade von internationalem Schutz an Familienmitglieder von Schutzberechtigten sei europarechtlich nicht vorgegeben, vielmehr sei lediglich die Gewährung bestimmter materieller Leistungen vorgesehen. Anders als Deutschland habe Griechenland die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95 vermutlich nicht überschießend umgesetzt und existiere somit vermutlich kein Äquivalent zum deutschen Familienflüchtlingsschutz. Daraus folge, dass für das Familienmitglied die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag in Deutschland bei bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Dublin-Staat als unzulässig abzulehnen ist, weder direkt noch analog in Betracht komme.
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