Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts München geht in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. M 3 S 25.50045) davon aus, dass es vermutlich keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem gibt, hält die Frage aber für ohnehin unerheblich. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen sei eine grundsätzlich notwendige, aber jedenfalls nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Dublin-Zuständigkeitsübergangs, weil zusätzlich auch eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verletzung des Rechts aus Art. 4 GRCh (Verbot der unmenschlichen Behandlung) vorliegen müsse. Eine Verletzung von Art. 4 GRCh müsse im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, im entschiedenen Verfahren gebe es jedoch keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Kroatien von illegalen Pushbacks oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnte. Der Antragsteller sei in Kroatien etwa in Zagreb und damit nicht in der Grenzregion zu Bosnien und Herzegowina registriert worden, so dass nicht ersichtlich sei, dass er vom bilateralen kroatisch-bosnischen Rückübernahmeabkommen erfasst würde.
Dass man das jedenfalls im Einzelfall auch anders sehen kann, zeigt das bekannte Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 22. Februar 2024 (Az. M 10 K 23.50597). Die 3. Kammer erwähnt in ihrem Beschluss übrigens am Rande (Rn. 20), dass der Verwaltungsgerichtshof München am 27. Januar 2025 ein Urteil des Verwaltungsgerichts München in einem Kroatien betreffenden Dublin-Verfahren aufgehoben habe und eine Rücküberstellung nach Kroatien für zulässig halte. Um welches Verfahren sich dabei genau handelt, ist noch nicht bekannt.
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