Mit Urteil vom 5. Mai 2022 (Rs. C-451/19 und C-532/19) hat der Europäische Gerichtshof in Anwendung von Art. 20 AEUV (Unionsbürgerschaft) und in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, vermutet wird, wenn der drittstaatsangehörige Elternteil mit dem anderen Elternteil, der Unionsbürger ist, dauerhaft zusammenlebt, und dass dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn ein minderjähriger Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, um seinem drittstaatsangehörigen Elternteil zu folgen, der selbst gezwungen wäre, das Gebiet zu verlassen, nachdem seinem anderen minderjährigen Kind, einem Drittstaatsangehörigen, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweigert wurde. Der EuGH hat zu diesem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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