Der durch die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG gewährte Schutz von Drittstaatsangehörigen, die in einem EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, greift auch dann, wenn sich solche Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aufhalten und dort auch keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel III der Richtlinie beantragt haben, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Rs. C-752/22). Daraus folge, dass sich auch solche Drittstaatsangehörigen auf den verstärkten Ausweisungsschutz aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie berufen könnten.
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