Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Az. 32084/19, Al Alo gg. Slowakei) die Slowakei wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verurteilt, weil die Belastungszeugen in einem Strafverfahren wegen Menschenschmuggels bereits vor der Hauptverhandlung abgeschoben wurden und der Angeklagte keine Gelegenheit erhalten habe, ihre Aussagen zu hinterfragen. Es sei zwar im Prinzip nicht erforderlich, so der EGMR, dass die Zeugen bis zum Abschluss des Strafverfahrens in der Slowakei verblieben, jedoch seien dem slowakischen Gericht ihre ausländischen Aufenthaltsorte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen, so dass es nicht gerechtfertigt gewesen sei, sie nicht wenigstens auf anderem Wege an der Hauptverhandlung teilnehmen zu lassen, etwa im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung in Strafsachen.
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