Die Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet wegen des Vorbringens lediglich belangloser Umstände gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kommt nur in Frage, wenn sich die Ablehnung des Antrags gerade aufdrängt, meint das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Az. 22 L 1987/24.A). Der Substantiierungsmangel müsse sich dabei als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lasse. Nicht von Belang sei danach insbesondere ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen könne. Allerdings dürfe kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt sei. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag müsse das Verdikt der Belanglosigkeit fallen, eine Differenzierung nach einzelnen Gründen finde insoweit im Ergebnis nicht statt.
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