Das Verwaltungsgericht Hannover versucht sich in seinem lesenswerten Beschluss vom 13. Juni 2024 (Az. 10 B 1953/24) an der Auslegung des neuen § 30 Abs. 1 AsylG, der die Situationen definiert, in denen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Zwar sei der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 30 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz davon ausgegangen, dass die Neuregelung den Regelungsbereich von § 30 AsylG lediglich ausweiten würde, tatsächlich sei aber das Gegenteil der Fall. So sei etwa eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet allein aufgrund einer gesteigerten Überzeugungsgewissheit der entscheidenden Stelle über die (fehlenden) Erfolgsaussichten des Asylbegehrens nach der neuen Regelung nicht mehr möglich, sondern müssten die Angaben des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entweder offensichtlich „banal“ oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unglaubhaft sein.
Schreibe einen Kommentar