In einem weiteren Beschluss vom 22. Juli 2021 (Az. 1 B 27.21) hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 (Az. OVG 3 B 68.18) zugelassen, in dem das OVG einem syrischen Asylbewerber die Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung zuerkannt hatte. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und könne zur Klärung der Frage dienen, welche Anforderungen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (Az. C-238/19) an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe sowie an deren Widerlegung zu stellen seien.
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