Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 3 A 709/16) hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen übermittelt. Der VGH fragt insbesondere, ob die Vorschrift des § 38a Abs. 1 AufenthG, wonach ein weiterwandernder langfristig Aufenthaltsberechtigter auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat innehaben muss, mit der Richtlinie vereinbar ist.
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