Ideologisch-propagandistische Unterstützungshandlungen von einigem Gewicht zugunsten der terroristischen Vereinigung Hamas, die im maßgeblichen Zeitraum der Unterstützungshandlungen terroristische Handlungen begeht, sind als Handlungen anzusehen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen und die zum Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes führen können, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. 34 L 29/24 A). Dabei komme es auf eine unmittelbare Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung nicht an, sondern auf eine individuelle Würdigung aller Umstände im Einzelfall, nach denen die Verantwortung des Betroffenen zu beurteilen sei. Nach der Resolution 1377 (2001) des UN-Sicherheitsrates liefen nicht nur terroristische Handlungen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider, sondern in ähnlicher Weise auch die Finanzierung, Planung, Vorbereitung und jede andere Form der Unterstützung von terroristischen Handlungen.
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