Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 4 L 101/12) die Rechtmäßigkeit eines im Jahre 2008 erfolgten Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung einer togoischen Staatsangehörigen wegen des Wegfalls der Voraussetzungen durch eine veränderte politische Situation in Togo bestätigt. Der Betroffenen war 2003 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, diese Zuerkennung wurde 2008 widerrufen. Eine Klage gegen den Widerruf wurde ebenfalls 2008 vom Verwaltungsgericht Schwerin abgelehnt, dessen Entscheidung 2011 vom Oberverwaltungsgericht Greifswald aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hob das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. 10 C 11.11) auf und verwies das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberverwaltungsgericht. Dort wurde das Verfahren offenbar „mit Verfügung des Berichterstatters vom 18. Februar 2014 als statistisch erledigt“ abgelegt und vergessen, bis sich das Bundesamt im Januar 2023, d.h. neun Jahre später, nach dem Stand des Verfahrens erkundigte.
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