Das Bundesverwaltungsgericht nutzt in seinem Beschluss vom 4. September 2025 (Az. 1 B 12.25) die Gelegenheit, um die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags im Asylverfahren in Erinnerung zu rufen. Antragsteller müssten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Unterstellung der Wahrheit ergebe, dass sie bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Zu den Anforderungen gehöre auch, dass sie zu den in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihren persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung geben müssten, die geeignet sei, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen.
Welche Konsequenzen ein widersprüchlicher und damit unglaubhafter Sachvortrag haben kann, erläutert das Gericht in seinem Beschluss auch. Tatsachengerichte müssen Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht mehr nachgehen (Rn. 4), das Berufungsgericht kann von einer erneuten gerichtlichen Anhörung der Kläger absehen (Rn. 9). Noch gravierender ist aber (Rn. 9), dass eine gerichtliche Anhörung auch insgesamt, d.h. auch vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht, entfallen kann. Ein Gericht dürfe sich nämlich auch ohne eigene persönliche Anhörung des Klägers allein aufgrund eines widersprüchlichen Vorbringens im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspreche. Das könne der Fall sein, wenn dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen wegen gravierender unauflöslicher Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder des völligen Fehlens der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Gerichte seien außerdem grundsätzlich nicht gehalten, die Kläger vorab auf derartige mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in ihrem Vorbringen hinzuweisen.
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