Mit einer aus seiner Sicht willkürlichen und damit gegen Art. 5 EMRK verstoßenden Inhaftierung eines Schutzsuchenden während seines Asylverfahrens in den Niederlanden hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 23. April 2024 (Az. 71008/16, M.B. gg. die Niederlande) zu beschäftigen. Die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK angeordnete Inhaftierung sei willkürlich gewesen, weil die niederländischen Behörden die Zeit einer zuvor monatelang gegen den Betroffenen vollzogenen Untersuchungshaft nicht genutzt hätten, um das Asylverfahren abzuschließen. Die Entscheidung ist gleich aus mehreren Gründen reizvoll, unter anderem weil es um das Verhältnis der verschiedenen Haftgründe des Art. 5 Abs. 1 EMRK zueinander geht, weil der Gerichtshof sich ausführlich auch mit den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, beschäftigt hat und weil es mehrere Sondervoten gibt, von denen eins argumentiert, dass die Inhaftierung nicht willkürlich, sondern rechtmäßig gewesen sei.
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