Grundsätzlich ist die Bestimmung des Zielstaats einer Abschiebungsandrohung zwar nicht von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen abhängig, eine im Wesentlichen unsubstantiierte und auf bloßen Vermutungen beruhende Zielstaatsbestimmung stellt sich aber jedenfalls dann als willkürlich dar, wenn tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die abzuschiebende Person über eine andere Staatsangehörigkeit als die des Zielstaates verfügt, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 29. Juli 2024 (Az. 14a L 1051/24.A). In diesem Fall obliege es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu klären, ob der in der Abschiebungsandrohung benannte Zielstaat überhaupt verpflichtet oder dazu bereit sei, die betroffene Person aufzunehmen. Der Kläger in dem Verfahren besaß die US-amerikanische Staatsangehörigkeit, das Bundesamt hatte ihm die Abschiebung in die Türkei allein deswegen angedroht, weil seine Mutter und Geschwister vom Bundesamt als türkische Staatsangehörige betrachtet wurden.
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