Eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Wohnsitznahme die Erreichung aller drei Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift (Versorgung mit angemessenem Wohnraum, Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erleichtern kann; dies ist nicht der Fall, wenn eines dieser Kriterien bereits erfüllt ist, sagt das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 8. Juli 2024 (Az. 18 B 379/24). Soweit die Ausländerbehörde geltend mache, dass der Zweck des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dieser Auslegung entgegenstehe, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift ansonsten substantiell eingeschränkt würde, könne dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und der Gesetzgebungsmaterialien nicht dazu führen, auf die Voraussetzung zu verzichten, dass jedes der in den Nummern 1 bis 3 genannten Tatbestandsmerkmale durch die Wohnsitzauflage erleichtert werden könne.
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