In seinem Beschluss vom 25. August 2022 (Az. 1 E 189/22) hält das Verwaltungsgericht Göttingen eine zur Nachtzeit, nämlich um 03:30 Uhr, geplante Dursuchung einer Wohnung zur Ergreifung abzuschiebender Ausländer für offensichtlich unzulässig und rechtswidrig, wenn der Antragsteller die vorgesehene Uhrzeit mit organisatorischen Aspekten begründet. Im entschiedenen Verfahren ging es um eine Dublin-Überstellung nach Dänemark und hatte die antragstellende (vermutlich aber gar nicht zuständige) Ausländerbehörde ausgeführt, dass die dänischen Behörden eine Überstellung nur bis 14 Uhr akzeptieren würden, so dass der einzige in Betracht kommende und bereits terminierte Flug um 09:45 Uhr sonst nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Ein Blick ins Gesetz hätte der Behörde eigentlich reichen müssen, um die Unzulässigkeit ihres beabsichtigten Vorgehens zu erkennen, stellt doch § 58 Abs. 7 S. 2 AufenthG ausdrücklich klar, dass die Organisation einer Abschiebung gerade kein Grund ist, der das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit rechtfertigen kann.
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