In dem Tatsachenrevisionsverfahren zu Italien, in dem das Bundesverwaltungsgericht vor Kurzem die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gerügt hatte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 115), liegt nun der Volltext des Beschlusses des Gerichts vom 25. September 2023 (Az. 1 C 10.23) vor. Das BVerwG äußert sich darin zum Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf und meint, dass auch im elektronischen Rechtsverkehr mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden müsse. Dem sei durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen. Die entsprechenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprächen dabei denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per [„bei“ 🙂] Telefax.
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