Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. August 2021 (Az. 2 BvQ 80/21) entschieden, dass ein an das BVerfG gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein könne, auch wenn über einen beantragten fachgerichtlichen Eilrechtsschutz noch nicht entschieden worden sei. Wenn absehbar sei, dass eine fachgerichtliche Eilentscheidung nicht mehr rechtzeitig vor dem geplanten Vollzug einer Zurückschiebung ergehen würde, sei eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass ein Antrag auf Eilentscheidung durch das BVerfG vor Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei.
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