Zeigt ein Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die Übersendung einer Vollmacht per Fax an, so müssen alle Zustellungen des Bundesamts an den Rechtsanwalt erfolgen und ist eine gleichwohl direkt an den Betroffenen gerichtete Zustellung eines Bescheids des Bundesamts unwirksam, meint das Verwaltungsgericht München in seinem einigermaßen komplexen Urteil vom 27. Juli 2023 (Az. M 10 K 18.32967). Die per Fax übersandte Vollmacht sei als schriftliche Vollmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG zu betrachten, unter anderem, weil dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege eine besondere Stellung zukomme und er einen „gewissen Vertrauensvorschuss“ für sein ordnungsgemäßes Auftreten genieße. Eine spätere formlose Übermittlung des Bescheids durch Gewährung von Akteneinsicht heile den Zustellungsmangel nicht, wenn bei der Akteneinsicht lediglich eine (elektronische) Kopie des Bescheids übermittelt werde.
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