Zweckverfehlung einer Abschiebungsandrohung

Eine durch die Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung verfehlt den ihr gemäß § 59 AufenthG beigemessenen Zweck, wenn in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 2. Januar 2023 (Az. 12 S 1841/22).

Art. 6 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verpflichte dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Benenne eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG als Zielland der Rückkehr einen Staat, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt habe, verstoße dies gegen den nach Art. 5 EU-Rückführungsrichtlinie schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung, was aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 (Rs. C-69/21) auch unionsrechtlich im Sinne eines acte clair geklärt sei.

Der VGH hat außerdem festgehalten, dass ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden dürfe.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • GEAS-Reform 2024

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem deutschsprachige Pressemitteilungen…

ISSN 2943-2871