Eine durch die Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung verfehlt den ihr gemäß § 59 AufenthG beigemessenen Zweck, wenn in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 2. Januar 2023 (Az. 12 S 1841/22).
Art. 6 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verpflichte dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Benenne eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG als Zielland der Rückkehr einen Staat, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt habe, verstoße dies gegen den nach Art. 5 EU-Rückführungsrichtlinie schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung, was aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 (Rs. C-69/21) auch unionsrechtlich im Sinne eines acte clair geklärt sei.
Der VGH hat außerdem festgehalten, dass ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden dürfe.
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