Zweckverfehlung einer Abschiebungsandrohung

Eine durch die Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung verfehlt den ihr gemäß § 59 AufenthG beigemessenen Zweck, wenn in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 2. Januar 2023 (Az. 12 S 1841/22).

Art. 6 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verpflichte dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Benenne eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG als Zielland der Rückkehr einen Staat, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt habe, verstoße dies gegen den nach Art. 5 EU-Rückführungsrichtlinie schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung, was aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 (Rs. C-69/21) auch unionsrechtlich im Sinne eines acte clair geklärt sei.

Der VGH hat außerdem festgehalten, dass ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden dürfe.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871