Das Verwaltungsgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 6. August 2025 (Az. 7 V 2097/25) erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG (siehe Anlage II zum AsylG) mit der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. Es sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Ghana die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen jedenfalls nicht in Hinblick auf LGBTQI*-Personen erfülle, weil diese Personen in Ghana von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu befürchten hätten. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressungen und erzwungenen Outings durch die Polizei; aufgrund einer allgemeinen homophoben Grundstimmung in Politik und Gesellschaft fänden gewalttätige körperliche Angriffe durch die Bevölkerung auf LGBTQI*-Personen statt. Strafverfolgungsbehörden nähmen zwar vereinzelt Ermittlungen bei entsprechenden Übergriffen auf, zeigten sich jedoch häufig parteiisch zugunsten der tatverdächtigen Angreifer.
In dem Verfahren war der Asylantrag der aus Ghana geflohenen Klägerin gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Wenn ich nichts übersehen habe, hat dem Verwaltungsgericht dieser Umstand als Ausgangspunkt für die Äußerung seiner Zweifel ausgereicht. Das EuGH-Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-758/24, C-759/24, Alace), wonach sichere Herkunftsstaaten für alle Personengruppen sicher sein müssen, war dem Gericht offenbar bereits bekannt.
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