Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet in einer Pressemitteilung vom 3. Juni 2025 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 27 K 5400/23), in dem es die Ableitung aufenthaltsrechtlicher Ansprüche in Deutschland aus einer nach deutschem Recht unwirksam geschlossenen Ehe ablehnt, selbst wenn ein anderer EU-Staat (hier: Bulgarien) die Eheschließung anerkannt hat. Es ging in dem Verfahren um eine von Deutschland aus in Utah (USA) geschlossene Online-Ehe eines Türken und einer Bulgarin, eine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht hat das Gericht ebenfalls verneint.
Das Urteil hat zur Folge, dass Bulgarien den türkischen Ehemann als Familienangehörigen einer EU-Bürgerin betrachtet, während Deutschland das nicht tut. Der Fall führt in die Tiefen des Internationalen Privatrechts (siehe zur Online-Ehe zuletzt HRRF-Newsletter Nr. 171), ob es aber europarechtlich richtig sein kann, dass eine Ehe in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig für wirksam und für unwirksam gehalten wird, halte ich für fraglich. Das Verwaltungsgericht hat den (vermeintlichen) Eheleuten offenbar den Hinweis mit auf den Weg gegeben, dass sie doch einfach in Deutschland unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften noch einmal heiraten könnten.
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