Das VG Freiburg hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 (Az. A 1 K 2775/19) entschieden, dass ein Asylantrag, der in Deutschland nach vorherigem Asylverfahren in Dänemark gestellt werde, nicht als unzulässiger Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG behandelt werden könne. Dänemark sei weder an die Qualifikations- noch an die Verfahrensrichtlinie gebunden und sei kein vollwertiges Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
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